BDVI
Keine Besserung der Zahlungsmoral
Nur rund 40 % der Auftraggeber von Planungsleistungen zahlen Rechnungen fristgerecht. Darauf hat der Verband Beratender Ingenieur VBI hingewiesen. Nach einer Umfrage des führenden Wirtschafts- und Berufsverbandes unabhängiger Ingenieurunternehmen in Deutschland unter seinen Mitgliedern fallen öffentliche Auftraggeber besonders negativ auf. Danach lassen 43 % die Rechnungen bis zu drei Monate nach Zahlungsziel liegen, 9 % sogar deutlich darüber hinaus. Bei privaten Schuldnern sieht es nur geringfügig besser aus: Hier benötigen 39 % bis zu drei Monate für eine Überweisung und 5 % zahlen erst nach Monaten.
Auch der Trend ist negativ: 14 % haben bei öffentlichen Auftraggebern eine Verschlechterung der Zahlungsmoral festgestellt. Bei den Privaten sieht es mit 12 % ähnlich trostlos aus. 72 % stellen bei den öffentlichen und 69 % bei den privaten Auftraggebern keine substanzielle Veränderung in der Zahlungsmoral fest.
Pressemitteilung des VBI
PM: 20 Jahre ÖbVI im Land Brandenburg
Die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Brandenburg laden am 7. Februar 2012 anlässlich des 20-jährigen Bestehens des Berufsstands zu einem Empfang im Potsdamer Kutschstallensemble ein. Die Grußworte halten Innenminister Dr. Dietmar Woidke und Infrastrukturminister Jörg Vogelsänger, die Festansprache hält Reinhold Dellmann.
Lesen Sie den gesamten Beitrag: BDVI>>Presse>>Pressemeldungen>>Brandenburg
Dr.-Ing. Jens Karstedt mit Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet
Dem Präsidenten der Bundesingenieurkammer, Dr.-Ing. Jens Karstedt, ist vom Bundespräsidenten das Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik verliehen worden. Der Orden wurde ihm am 18. Januar 2012 in der Deutschen Parlamentarischen Gesellschaft von Bundesminister Dr. Peter Ramsauer vor ca. 80 Gästen ausgehändigt.
Er erhielt die hohe Auszeichnung für sein langjähriges ehrenamtliches Engagement für die deutschen Ingenieure, die er seit 2003 als Präsident der Baukammer Berlin und seit 2008 auch als Präsident der Bundesingenieurkammer vertritt.
Dr.-Ing. Karstedt, der am 23. November 1947 in Homburg/Saar geboren wurde, studierte von 1969 bis 1974 Konstruktiven Ingenieurbau an der TU Berlin, wo er nach einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Assistent 1980 auch promovierte. Anschließend war er als freiberuflicher Ingenieur schwerpunktmäßig im Erd- und Grundbau tätig und engagierte sich seit dieser Zeit in vielen ehrenamtlichen Funktionen für den Berufsstand der Ingenieure. 
Foto: C. Vagt
(Quelle: Jost Haehnel, Bundesingenieurkammer)
Nachwuchswerbung auf Zeit Online
Ein weiterer Baustein zur Nachwuchswerbung ist der auf Zeit Online erschienene Artikel zum Beruf der Woche "Die Welt-Vermesser". Herr Schleufe, freier Journalist für Zeit Online, bat die BDVI-Geschäftsstelle vergangenen Dienstag um ein Interview. Die Fragen beantwortete Andreas Bandow als das für die Öffentlichkeitsarbeit zuständige Präsidiumsmitglied. Der Artikel und die sehr differenzierten Kommentare sind nachzulesen unter: www.zeit.de.
§ 160a StPO: Bundesverfassungsgericht lässt dem Gesetzgeber freien Raum
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem am 7. Dezember 2011 veröffentlichten Beschluss entschieden, dass die Regelung des § 160a StPO mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Somit dürfen bei der Ermittlung schwerer Straftaten Telefongespräche zwischen Arzt und Patient weiter abgehört werden.
Der BFB bedauert diese Entscheidung außerordentlich, hatte er sich doch in der Vergangenheit stets für die Einbeziehung weiterer Berufsgeheimnisträger in den absoluten Schutz des § 160a StPO eingesetzt.
Die Regelung des § 160a StPO differenziert zwischen bestimmten Berufsgruppen hinsichtlich der Verwertung von Erkenntnissen aus Ermittlungsmaßnahmen. In Absatz 1 wird ein umfassender Schutz der Vertraulichkeit der berufsbezogenen Kommunikation mit Geistlichen, Abgeordneten, Strafverteidigern und Rechtsanwälten gewährleistet (absolutes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot). Für alle anderen Berufsgeheimnisträger ist dagegen in Absatz 2 der Vorschrift lediglich ein relativer Schutz vorgesehen, d.h. es wird im Einzelfall nach Verhältnismäßigkeitserwägungen das Bestehen eines Beweiserhebungs oder -verwertungsverbotes geprüft.
Einige der Beschwerdeführer, die als Ärzte bzw. publizistisch tätig sind, halten diese Differenzierung zwischen den Berufsgruppen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz für unvereinbar. Ferner sehen sie sich in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit verletzt.
Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden jedoch zurückgewiesen. Die Regelung in § 160a StPO verletze die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Die Privilegierung einzelner Berufsgruppen sei gerechtfertigt.
Der BFB wird sich weiterhin beim Gesetzgeber dafür einsetzen, den Gestaltungsspielraum, den das BVerfG für eine einheitliche Regelung für alle regulierten Freien Berufe gelassen hat, zu nutzen, und die bisher nicht in § 160a Abs. 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträger in den absoluten Schutz vor Abhörmaßnahmen einzubeziehen.
Der Beschluss vom 12. Oktober 2011 (2 BvR 236/08; 2 BvR 237/08; 2 BvR 422/08) ist hier abrufbar.
More Articles...
Page 1 of 21
«« Start « Prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Next » End »»




