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There are no translations available. Der Europäische Binnenmarkt ist Mittlerweile ein vertrauter Begriff - nicht nur Begriff - sondern auch ein gut funktionierendes Instrument geworden, mit dem zwischen den 15 Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und den drei Staaten des europäischen Wirtschaftsraums (Liechtenstein, Norwegen und Island) der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen Personen und Kapital gewährleistet ist.
Ein gut funktionierender Binnenmarkt ist von entscheidender Bedeutung für Wachstum Wettbewerbssfähigkeit und Beschäftigung in Europa. Um dieses Potential insbesondere vor dem Beginn der 3. Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion voll auszuschöpfen, hat der Europäische Rat in Amsterdam vom 16. /17. Juni 1997 einen Binnenmarkt-Aktionsplan gebilligt. Die Aktionen der Gemeinschaft dienen im wesentlichen dazu, vorhandene Regelungslücken zu füllen, vor allem aber bestehende Gemeinschaftsregelungen zu vereinfachen, für die Wirtschaft praktikabler, für die Behörden justiziabler und dem Bürger transparenter zu machen.
Der große einheitliche Markt hat nicht nur Bedeutung für die Wirtschaft, Industrie und Handel, sondern auch Bedeutung für die Beschäftigten in abhängiger Beschäftigung wie für die Freien Berufe. Die Personenfreizügigkeit ist als eine der Grundfreiheiten schon im EWG-Vertrag von l 957 verbürgt. Ich möchte Ihnen aufzeigen, welche Rechtsakte die europäischen Institutionen zur tatsächlichen Verwirklichung der Freizügigkeit bisher schon erlassen haben und wie sich diese Regelungen auf die Freizügigkeit für die Berufsgruppe, deren Mitglieder Ihre Verbände hier vertreten - für die Geometer - auswirken.
Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, d.h. von Personen, die eine Beschäftigung in einem Abhängigkeitsverhältnis ausüben, regelt sich nach Artikel 48 ff des EG-Vertrages. Die Gemeinschaft hat dazu bereits 1968 die grundlegende Verordnung erlassen. Darin wir von einer "Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis" gesprochen. Von Artikel 48 ff und der genannten Verordnung sind auch eine Vielzahl akademischer Berufe betroffen, die im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden, u.a. auch von Vermessungingenieuren. Wesentlicher Inhalt der Freizügigkeit ist das Recht der Arbeitnehmer und Angestellte, in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union unter den gleichen Bedingungen wie einheimische Arbeitnehmer einer Arbeit nachzugehen. Jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist verboten. Die Migranten haben das Recht auf Gleichbehandlung mit inländischen Arbeitnehmern in Bezug auf
- Beschäftigung,
- Berufsausübung,
- Entlohnung und
- sonstige Arbeitsbedingungen (soziale und sonstigesteuerlicheVergünstigungen, gewerkschaftliche Rechte).
Freizügigkeit für selbständige Erwerbstätige
Die Ausübung der freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeit im europäischen Binnenmarkt wird wesentlich durch die vertraglichen Regelungen des EG-Vertrags in den Artikeln 52 ff und 59 ff bestimmt. Artikel 52 bis 58. betreffen die dauerhafte Niederlassung selbständiger Erwerbstätiger in einem anderen Mitgliedstaat und in den Artikel 59 bis 66 wird die Dienstleistungsfreiheit geregelt.
Wesensmerkmal der Dienstleistungsfreiheit ist - im Gegensatz zur Niederlassung -die nur vorübergehende Grenzüberschreitung zur Erbringung einer Tätigkeit. Da unter Dienstleistungsverkehr die grenzüberschreitende wirtschaftliche Betätigung in einem anderen Mitgliedstaat von einer festen Niederlassung im Heimat- oder Herkunftsstaat aus zu verstehen ist, wurde dieses Recht gegenstandslos, wenn die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaates die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit vom Erfordernis des Wohnsitzes abhängig machten.
Sowohl der niedergelassene Selbständige, als auch der Dienstleistungserbringer müssen ihre Leistungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen erbringen, welche der Staat für seine eigenen Staatsangehörigen vorschreibt. Dieses Recht auf lnländergleichbehandlung, oder anders formuliert das Diskriminierungsverbot, hat der europäische Gerichtshof in ständiger Rechtssprechung zu Grundrechten des europäischen Bürgers bzw. europäischer Unternehmen ausgebaut. Dieser Grundsatz der Inländergleichbehandlung hat natürlich auch zur Folge, daß der Dienstleistungserbringer grundsätzlich auch die berufsrechtlichen Vorschriften im Land der Dienstleistungserbringung zu beachten und zu erfüllen hat.
Ausnahmen der Freizügigkeitsbestimmungen
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer können in Ausnahmefällen eingeschränkt werden und gewisse Tätigkeiten den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten sein. Das Kriterium der Staatsangehörigkeit als Zulassungsvoraussetzung für einen bestimmten Beruf gilt vor allem für Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Die maßgeblichen Artikel im EG-Vertrag für die Niederlassung Artikel 55 und für die Dienstleistung Artikel 66 des Vertrags.
Die Ausnahmeregelungen sind nach der Rechtsprechung des EUGH eng auszulegen. Der Gerichtshof hat in einem Urteil (Fall Reyners, Rechtsanwalt) festgestellt, daß ausländische Staatsangehörige lediglich von den Tätigkeiten ferngehalten werden dürfen, die in sich selbst betrachtet eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen. Selbst wenn gewisse Tatigkeitsfelder eines Berufs oder Berufsbildes unter Artikel 55 EG-V fallen, so könnte der Beruf dennoch von der Freizügigkeit nicht ausgenommen werden.
Nationalitätsvorbehalte gibt es in den Mitgliedstaaten bei unterschiedlichen Berufen z.B. den Kapitänen von Handelsschiffen, bei den Notaren, Börsenmaklern und Auktionären, den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und den Bezirksschornsteinfegern. Ob der Nationalitätenvorbehalt im europäischen Binnenmarkt in der Form auch künftig weiter Bestand haben wird, ist zweifelhaft. Es drängt sich zumindest die Frage auf, ob es dem von vielen Berufen erstrebten Ziel, sich auf europäischer Ebene zusammenzufinden, ein europäisches Berufsprofi1 zu schaffen und in grenzüberschreitenden Kooperationen zusammenzuarbeiten nicht widersprechen würde, wenn die betreffenden nationalen Berufsstände Angehörigen anderer Mitgliedsstaaten den Berufszugang verweigern würden. Z.B. haben die Mitgliedstaaten auf das Staatszugehörigkeitserfordernis im Falle von Tierärzten, die bei Notschlachtungen tätig werden, verzichtet. Auch die Beschäftigung im öffentlichen Dienst ist für die Mehrzahl der Tätigkeiten frei für ausländische Bewerber.
Gegenseitige Anerkennung der Diplome
Die Freizügigkeit kann vom europäischen Bürger nur dann effektiv in Anspruch genommen werden, wenn auch die gegenseitige Anerkennung der Diplome und anderer Qualifikationsnachweise gewährleistet ist. Die Anerkennung von Qualifikationen - sei es die akademische oder die berufliche Anerkennung - ist schon immer mit Schwierigkeiten belastet gewesen. Noch vor 40 Jahren war es fast unmöglich für jemanden, der in einem Land, z.B. Frankreich, studiert hatte, sein Studium in Österreich oder Deutschland fortzusetzen oder mit einem französischen Diplom seinen Beruf in einem anderen Land auszuüben. Doch seither ist in Europa auf dem Gebiet der akademischen Anerkennung und der Anerkennung für den Berufszugang viel Geschehen.
Wie Sie sicher bemerkt haben, habe ich zwischen der akademischen und der beruflichen Anerkennung unterschieden. Bei der akademischen Anerkennung hat die Gemeinschaft keine Kompetenzen für eine Rechtsangleichung. Die akademische Anerkennung ist im Artikel 126 EG-Vertrag als Ziel angesprochen, das durch gemeinsame Aktionen gefördert werden kann. Also läuft die akademische Anerkennung weiterhin ausschließlich über die Mitgliedstaaten. Für den Berufszugang ist die berufliche Anerkennung entscheidend. Das ist durch die Gemeinschaft geregelt. Es gibt ein ganzes System der gegenseitigen Anerkennung, mit dem alle Berufe erfaßt sind.
Für sieben Berufe (6 Gesundheitsberufe - Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen und Krankenschwestern - und Architekten) hat die Gemeinschaft spezifische Anerkennungsrichtlinien verabschiedet. Mt diesen Richtlinien wurde eine gewisse Koordinierung der Ausbildungsgänge in den Mitgliedstaaten vorgenommen. Alle Ausbildungen, die diese Bedingungen erfüllen,, sind in einer Diplomliste erfaßt, die Bestandteile der jeweiligen Richtlinie ist. Jeder Staatsangehörige, der ein Diplom besitzt, das sich in dieser Liste befindet, wird in einem anderen Mitgliedstaat quasi automatisch anerkannt. Das Anerkennungsverfahren ist einfach und fast immer unproblematisch.
Bei der Architektenrichtlinie, die als leere der spezifischen Berufsrichtlinien erst 1985 nach nahezu 20-jähriger Verhandlungszeit verabschiedet wurde, haben sich die Mitgliedstaaten schon nicht mehr auf Mindestausbildungsbedingungen verständigen können. Zu unterschiedlich waren die Ausbildungen und die Interessen der Berufsverbände. Die Richtlinie formuliert nur Anforderungen an die Architektenausbildung. Die Mitgliedstaaten teilen die Abschlüsse ihrer Bildungseinrichtungen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten mit. Nach einem in der Richtlinie festgelegten Verfahren erfolgt die Prüfung, ob die Ausbildung den festgelegten Kriterien entspricht. Bei positivem Ergebnis werden die Abschlüsse von der Europäischen Kommission in einer Liste erfaßt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Migranten, die einen entsprechenden Abschluß besitzen, werden dann ebenfalls quasi automatisch anerkannt. Es besteht jedoch ein Unterschied zwischen den beiden Gruppen der sektoralen Richtlinien. In der ersten Gruppe, die die Gesundheitsberufe umfaßt, sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Ausbildungen so zu gestalten, daß sie die Mindestbedingungen der Richtlinie erfüllen. Bei Nichterfüllung ist das ein Verstoß gegen die Richtlinie und die Europäische Kommission wird ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat einleiten und bei weiterer Nichtbefolgung durch den Mitgliedstaat eine Verurteilung durch den europäischen Gerichtshof betrieben. In der zweiten Gruppe - bei den Architekten - hat dagegen der Migrant das Nachsehen. Wenn seine Hochschule, von der er das Diplom erhalten hat, nicht auf der Diplomliste steht, so wird es nicht anerkannt und es wird ihm der Berufszugang verwehrt. Der Aufnahmestaat ist dann nur allgemein verpflichtet, die bisherige Ausbildung bei der Feststellung der Eignung zum Beruf zu berücksichtigen, im übrigen können weitere nachweise, die mit Prüfungen verbunden sind, gefordert werden. Diese Praxis geht auch auf ein Urteil des europäischen Gerichtshofes zurück.
Nachdem die Verhandlungen zur Architektenrichtlinie solange dauerten, arbeitet die Kommission für die noch ausstehenden reglementierten Berufe ein neues Konzept für die Anerkennung der Diplome aus. Die Gemeinschaftsbestimmungen verzichten auf jegliche Harmonisierung der Ausbildung in den Mitgliedstaaten. Die Bestimmungen bauen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in die Ausbildung und der gemeinsamen Bildungstraditionen der Mitgliedstaaten auf. Grundregel ist, daß ein Aufnahmestaat einem Angehörigen eines Mitgliedstaates den Zugang zu einer reglementierten Beruflichen Tätigkeit nicht verweigern darf, wenn dieser in dem Herkunftsland für dieselbe berufliche Tätigkeit qualifiziert ist.
Nach diesem neuen Konzept wurden zwei allgemeine Anerkennungsrichtlinien verabschiedet. Die sogenannte Hochschuldiplomrichtlinie und die sogenannte 2. Anerkennungsrichtlinie. Die Hochschuldiplomrichtlinie betrifft Berufe, die eine mindestens dreijährige akademische Ausbildung voraussetzen. Sie gilt jedoch nicht für Berufe, die von den sektoralen Richtlinien erfaßt sind. Von dieser Hochschuldiplomrichtlinie sind nach englischer Zählung ca. 85 Berufe betroffen, die Zahl ist in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Die nördlichen Länder der Europäischen Union haben wenig reglementierte Berufe, während Deutschland, Österreich, Frankreich eine größere Zahl von Berufen reglementiert haben, u.a. alle rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte), Lehrer und Ingenieure aller Fachrichtungen. Die 2. Allgemeine Anerkennungsrichtlinie umfaßt alle reglementierten Berufe, die eine Ausbildung unterhalb der dreijährigen Hochschulausbildung erfordern. Die Anzahl der von dieser Richtlinie erfaßten Berufe beträgt ca. 300. Von den Richtlinien sind nur reglementierte Berufe betroffen.
Was heißt eigentlich reglementierter Beruf? Das ist ein Beruf, bei dem der Zugang, dieTätigkeitsausübung oder das Führen der Berufsbezeichnung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt und an den Nachweis eines bestimmten Diploms gebundenen ist. Es darf nur derjenige den Beruf ausüben, der die vorgeschriebene Ausbildung absolviert hat oder nur der die Berufsbezeichnung führen, der das erforderliche Diplom erworben hat. Z.B. darf in Deutschland nur derjenige die Berufsbezeichnung 'Ingenieur' allein oder in Verbindung mit einer Fachbezeichnung wie Vermessungsingenieur, Elektroingenieur, Bergbauingenieur führen, der das entsprechende Diplom erworben hat. Man spricht von einem "Titelmonopol". Dagegen darf die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers nur ausüben, wer die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers erworben hat- man spricht von einem "Tätigkeitsmonopol". Bei dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur handelt es sich sowohl um ein Titelmonopol, als auch um ein Tätigkeitsmonopol. Die mit dem Beruf verbundene Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Katasterwesen ist eine Tätigkeit, die nur von diesen Berufsangehörigen ausgeübt werden darf.
Der Begriff des reglementierten Berufs ist, wie Sie sehen, nicht immer einfach zu bestimmen Am einfachsten erscheint eine negative Abgrenzung. Welche Tätigkeiten können ausgeführt werden, ohne daß ein Gesetz Regelungen dazu vorschreibt? In Deutschland das z.B. Unternehmensberater und Versicherungsmakler. In anderen Mitgliedstaaten Tätigkeiten reglementiert und an Ausbildungsnachweise auf Hochschulebene gebunden.
Nun möchte ich zu dem Ausgangspunkt der allgemeinen Anerkennungsrichtlinien zurückkommen, zur Hochschuldiplomrichtlinie und zur 2. Anerkennungsrichtlinie. Das Grundprinzip dieser Richtlinien bestand in der Anerkennung des Diploms für die Ausübung desselben Berufs in einem anderen Mitgliedstaat ohne zusätzliche Erfordernisse. Da sich jedoch die Studiendauer oder Studieninhalte in den Mitgliedstaaten oft stark unterscheiden bzw. in der Berufstätigkeit selbst wesentliche Unterschiede bestehen, sieht die Richtlinie zur Kompensation solcher wesentlichen Unterschiede Anpassungsinstrumente vor.
Unterschiedliche Ausbildungsdauer kann durch Berufserfahrung kompensiert werden. Aber immer dann, wenn sich Ausbildungsinhalt oder der Tätigkeitsbereich de E 1 Herkunftsland vom Gastland wesentlich unterscheiden, kann das Gastland einen Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung verlangen. Die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung ist nach den Regelungen der Richtlinie grundsätzlich dem Migranten zugestanden worden mit Ausnahme der rechtsberatenden Berufe. Bei diesen Berufen haben nahezu alle Mitgliedstaaten die Eignungsprüfung festgelegt. Die Anpassungsmaßnahmen, egal ob es sich um die Prüfung oder den Lehrgang handelt. dürfen sich nur auf Bereiche beziehen, die noch nicht Gegenstand der Ausbildung im Heimatland waren oder von der Tätigkeit im Heimatland nicht erfaßt waren und wenn die Unterschiede wesentlich waren. "Wesentlich" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und hat schon bei der Verabschiedung der Richtlinie Verwirrungen hervorgerufen. Deshalb haben Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaft in einer Erklärung noch einmal präzisiert, wann sich im Sinne dieser Richtlinie Fächer wesentlich unterscheiden: Das ist nur dann gegeben, wenn es sich um Fächer handelt, ohne deren Beherrschung es nicht möglich ist, die betreffende Tätigkeit im Aufnahmestaat auszuüben.
Die Erfahrungen bei den Anerkennungsverfahren zeigen, daß in den Mitgliedstaaten bei den Anerkennungsverfahren von im Rahmen der Hochschuldiplomrichtlinie von den Anpassungsmaßnahmen zu oft Gebrauch gemacht wird und die Maßnahmen zu lange dauern.
Die in den Richtlinien festgelegten Maximalzeiten, Forderung von bis zu 4 Jahren Berufserfahrung und bis zu 3 Jahren Anpassungslehrgang werden oft bis zur Grenze ausgenutzt. Bei den Eignungsprüfungen werden oft nicht nur die fehlenden Sachgebiete geprüft, sondern sie kommen einer Wiederholung der akademischen Examina nahe. Das ist nicht im Sinne der Regelung. Vielmehr ist davon auszugehen, daß es sich bei einem Migranten um einen voll qualifizierten Berufsangehörigen aus einem anderem Mitgliedstaat handelt.
Die Vermessungingenieure fallen unter die Hochschuldiplomrichtlinie. Diese Richtlinie ist jedoch nur anwendbar, wenn dieser Beruf i.S. dieser Richtlinie im Gastland reglementiert ist. Also nur, wenn im Gastland die Aufnahme oder die Ausübung des Berufes bzw. die Führung der Berufsbezeichnung durch Rechtsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz eines Diploms geknüpft ist, ist der Mitgliedstaat verpflichtet, das ausländische Diplom zu prüfen und bei Gleichwertigkeit mit einem inländischen den Berufszugang zu gestatten. In Deutschland ist bei den Vermessungsingenieuren die Berufsbezeichnung reglementiert. Die Ingenieurgesetze der Länder legen fest, wer die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein bzw. in Verbindung mit einer Fachbezeichnung führen darf. Die Tätigkeit selbst ist nicht reglementiert. In Deutschland haben die Ingenieurkammern auf Anpassungsmaßnahmen bei der Anerkennung ausländischer Diplome verzichtet. Sie sind dabei der allgemein vorherrschenden Auffassung unter den Mitgliedstaaten gefolgt, daß die Ingenieurausbildungen in der Gemeinschaft weitestgehend vergleichbar sind.
Die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben jedoch in Deutschland eine Sonderstellung, die mit ihrer Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist und fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
Die berufs- und standesrechtlichen Bestimmungen, denen sich jeder Migrant nach dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung im Aufnahmeland unterwerfen muß, bleiben von der Richtlinie unberührt. Es ist das Recht der Mitgliedstaaten selbst, diese Bestimmungen nach ihren Bedürfnissen und Vorstellungen zu regeln. Das ist auch in Übereinstimmung mit dem so oft zitierten Subsidiaritätsprinzip in Übereinstimmung. Es ist das große Verdienst der Berufsverbände, die sich auf europäischer Ebene bemühen, Informationen über die Standesregeln auszutauschen und die teilweise auch versuchen, einen Standeskodex für bestimmte Berufe oder Berufsgruppen auszuarbeiten. Diese Tätigkeit ist sehr nützlich und trägt zur Erleichterung der Freizügigkeit bei. Bedeutend ist auch die Tätigkeit der europäischen Verbände, bei der Zeichnung von bestimmten Berufprofilen mitzuwirken. Berufsbilder sind keine statische Erscheinung. Sie ändern sich mit dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Die Berufsverbände können diese Entwicklung einschätzen und mitbestimmen. Mit dieser Tätigkeit ist keine Harmonisierung der Ausbildungen verbunden, das liegt in der Verantwortung eines jeden Mitgliedstaats. Jedoch können sie sehr wohl zu einer Ausbildung auf hohem Niveau in der europäische Region beitragen.
Was die Fortentwicklung des dargestellten EG-Anerkennungssystems anbelangt, so gilt, es, die dargestellten Schwächen der allgemeinen Anerkennungsrichtlinie zu beseitigen. Es geht um mehr Transparenz und Rechtssicherheit für den europäischen Bürger und die Erleichterung der Freizügigkeit bei Beibehaltung eines hohen Ausbildungsniveaus der Berufe. Bei der Herausbildung und dem Erhalt dieses hohen Niveaus müssen die Berufsverbände auch zukünftig einen Tätigkeitsschwerpunkt sehen. |