Geometer Europas
Delegierte  Seite drucken 
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Dänemark

Henning Elmstrøm
Formand for Praktiserende Landinspektores Forening (PLF)
Vestergade 34
DK-9950 Mariager
Tel. +45/98/54 1006
Fax +45/98/54 2427
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Deutschland

Volkmar Teetzmann
BDVI-Präsident
Oher Weg 2 A
D-21509 Glinde
Tel. +49/40/711820-0
Fax +49/40/711820-25
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Dieter Seitz
Amalie-Hofer-Str. 4
D-77656 Offenburg
Tel. +49/781/9650-0
Fax +49/781/9650-33
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Frankreich

Alain Gaudet
c/o Ordre des géomètre-experts
40, Avenue Hoche
F-75008 Paris
Tel. +33/1/5383 8800
Fax +33/387/762 748
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M. Jean Cedric Landry
Géomètre Expert Foncier
14 rue de la Vellerie
F-14280 Saint-Contest
Tel. +33/2/319/51 000
Fax +33/2/319/50 405
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Luxemburg

Felix Peckels
Bureau d’Etudes J. Kneip & Assoc.
14, rue Robert Stuemper
L-2557 Luxembourg
Tel. +35/2/484 408-0
Fax +35/2/400 266
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Österreich

Rudolf Kolbe
Zivilgeometer
Ing.-Schmiedl-Str. -3
A-4311 Schwertberg
Tel. +43/7262/61325-0
Fax +43/7262/61325-23
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Schweiz

Maurice Barbieri
Vizepräsident IGS
Rue Jacques Gachoud 3
CH-1700 Fribourg
Tel. +41/26/425 8888
Fax +41/26/425 8883
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Stefan Andenmatten
IGS Ingenieur-Geometer Schweiz
Napoleonstr. 17
CH-3930 Visp
Tel. +41/27/946 2602
Fax +41/27/946 7602
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Nationalrat / Consultant

Peter Kofmel
BDO VISURA
Biberiststraße 16
CH-4500 Solothurn
Telefon: 0041-32-6246246 / Telefax: 0041-32-6246508
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Sekretariat Belgien

Jean-Jaques Derwael
Geodetic Surveyor / Lecturer
De Burletlaan, 22
B-2650 Edegem
Tel. +32/3/449 6269
Fax +32/3/449 6269
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Informationsbeschaffung und Interessenvertretung in Brüssel  Seite drucken 
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Vortrag anläßlich der Delegiertenversammlung 1998 der GEOMETER EUROPAS (Zusammenfassung)

Einführung

Wirtschaftspolitische Entscheidungen werden heute zum ganz überwiegenden Teil in Brüssel getroffen. Bedingt durch die Entscheidungsstrukturen auf europäischer Ebene ist es trotzdem immer noch erforderlich, mit der Interessenvertretung parallel auf nationaler Ebene anzusetzen:

Eine wesentliche Rolle im europäischen Gesetzgebungsverfahren kommt dem Rat zu, der grundsätzlich durch die jeweils thematisch zuständigen Fachminister der Mitgliedstaaten besetzt ist. Insofern sind nach wie vor gute Verbindungen insbesondere in die Wirtschaftsministerien unerläßlich, um frühzeitig und effektiv Einfluß auf die inhaltliche Gestaltung der europäischen Politik zu nehmen. Vertreter der nationalen Ministerien werden außerdem in zahlreiche beratende Ausschüsse der Europäischen Kommission entsandt, so daß auch in dieses Gemeinschaftsorgan über den nationalen Weg Anregungen transportiert werden können.

Darüber hinaus ist die Rolle der Institutionen nicht zu unterschätzen, denen auf europäischer Ebene unmittelbar durch den EG-Vertrag Beratungsfunktionen zugewiesen sind und die direkt seitens der nationalen Ebene besetzt werden. Von zunehmendem Gewicht ist hier der Ausschuß der Regionen, in dem die Mitgliedstaaten durch Vertreter der Kommunen, der Länder (Bundesrepublik Deutschland) und ähnlicher dezentraler Strukturen unterhalb der staatlichen Ebene repräsentiert sind (unlängst ist Herr Prof. Dammeyer, ehem. Minister für Europaangelegenheiten des Landes Nordrhein-Westfalen, zum Präsidenten gewählt worden).

Ein weiterer Aspekt ist die Einbindung nationaler Behörden in die Verwaltung von Förderprogrammen der Europäischen Union. Zahlreiche Projekte werden von den Mitgliedstaaten mitfinanziert; entsprechende Aufträge und Fördermaßnahmen werden regelmäßig unmittelbar von den zuständigen nationalen Stellen (i.d.R. Bundes- oder Landesministerien) abgewickelt.

Die Möglichkeiten einzelner Regierungen und anderer Vertreter aus der Sphäre der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaften dürfen aber auch nicht überschätzt werden.
Mit dem Zuwachs an Kompetenzen durch die letzten Reformen der Gemeinschaftsverträge (Maastricht, Amsterdam) ist das Selbstbewußtsein der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments weiter gestiegen; diese Institutionen haben in weiten Bereichen eine Entscheidungsautonomie entwickelt, die dem Zugriff der Mitgliedstaaten weitgehend entzogen ist.

Die wichtigsten Ansatzpunkte für die (berufspolitische) Interessenvertretung finden sich daher in den obengenannten Institutionen selbst. Die nachfolgenden Ausführungen sollen sich daher auf die Arbeit am Hauptsitz der Gemeinschaftsinstitutionen in Brüssel beschränken.

2. Interessenvertretung in Brüssel

Interessenvertretung in Brüssel setzt ein hohes Maß an Organisation auf der einen und Kontinuität der berufspolitischen Arbeit "an der Front" auf der anderen Seite voraus. Es gibt keine funktionierende "ad-hoc" Berufspolitik.

Die Aufgaben einer solchermaßen institutionalisierten Interessenvertretung in Brüssel lassen sich, vereinfacht gesprochen, auf zwei Bereiche reduzieren: Informationsbeschaffung und Lobbytätigkeit im engeren Sinne. Diese beiden Elemente lassen sich nur auf den ersten Blick trennen, da Informationsbeschaffung (gerade wenn es um sehr spezifische Fragen geht) in erheblichem Maße von persönlichen Kontakten mit den zuständigen Referenten der Europäischen Kommission, den mit einem bestimmten Thema befaßten Abgeordneten des Europäischen Parlaments usw. abhängt. Hier verwischen sich die Grenzen zwischen Informationsbeschaffung und konkreter Lobbytätigkeit. Eine Beschränkung auf die passive Informationsbeschaffung ist daher unzureichend.

Das Spektrum der in Brüssel agierenden Interessenvertretungen zeigt, daß es für jeden Bedarf maßgeschneiderte Lösungen gibt. Je spezifischer die berufspolitischen Interessen sind, desto geringer sind in der Regel die Anforderungen an die Verwaltungsebene der Interessenvertretung im technischen Sinne. Dies wird exemplarisch durch die verschiedenen anzutreffenden Organisationsformen verdeutlicht:
Große Wirtschaftsverbände betreiben heute in Brüssel personell wie finanziell großzügig ausgestattete Verbindungsbüros, die teilweise fast mit den Vertretungen der Mitgliedstaaten mithalten können. Andere Interessen- verbände haben zumindest einen "ständigen Vertreter" nach Brüssel entsandt oder greifen auf gewerbliche Lobbyisten (in aller Regel spezialisierte Anwalts- oder Consultingfirmen) zurück. Aber auch die letztgenannten Lösungen sind noch mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand verbunden.

Es stellt sich daher die Frage, auf welche Weise auch kleine Interessen- verbände ihre Positionen in Brüssel artikulieren und durchsetzen können.

2. Netzwerke

Wenn für einen Verband wie die GEOMETER EUROPAS ein adäquates Modell konzipert werden soll, spielt angesichts der kaum zu überblickenden Menge von Informationen zunächst die Selektion bzw. das Informations- management eine besondere Rolle. Die Überlegungen zur Lösung dieses Problems haben zu der Idee der Einrichtung eines Netzwerks geführt, über das vorselektierte Informationen zusammengetragen und dann gebündelt an die GEOMETER EUROPAS weitergeleitet werden können. Ein solches (rein informelles) Netzwerk hat den Vorteil, daß sich mit minimalem Aufwand durch die Nutzung vorhandener Strukturen ein großes Maß an Informationen sammeln lassen.
Die gezielte Beschaffung der für die Berufsgruppe der Geometer interessanten "Basisinformationen" kann bspw. durch eine Kooperation mit den Brüsseler Verbindungsbüros berufsnaher Verbände erfolgen. Mehrere Ingenieurverbände betreiben bereits Büros, die berufsspezifische Informationen gezielt beschaffen und aufbereiten. Dabei werden teilweise sehr präzise definierte Zielsetzungen verfolgt. Ein deutscher Ingenieurverband ist bspw. fast ausschließlich damit befaßt, die Mitglieder bei der Auftragsaquisition über europäische Förder- programme wie PHARE, TACIS oder MEDA zu unterstützen. Insgesamt steht in Brüssel bereits ein gut ausgestatteter Informationspool zur Verfügung, der für die GEOMETER EUROPAS fruchtbar gemacht werden könnte.

Aus den bereits vorsortierten Informationen kann dann widerum das herausgesiebt werden, was für die GEOMETER EUROPAS von Bedeutung ist. Hierunter fallen etwa, um nur einige Beispiele zu nennen, die Entwicklungen in der Diplomanerkennungspolitik der Gemeinschaften, die Vorschläge zur Neustrukturierung des Bausektors und die Reform des öffentlichen Auftragswesens.

Von besonderem Interesse ist die Tatsache, daß Parlament und Kommission bei solch wichtigen Themen die betroffenen Kreise regelmäßig auffordern, Stellungnahmen abzugeben. Das Problem ist allerdings die mangelnde Publizität dieser Einladungen, die sich häufig in Dokumenten finden, die nur einem kleinen Kreis von Verbänden rechtzeitig zur Kenntnis gelangen. Eine funktionierende Kooperation mit ausgesuchten anderen Interessen- vertretungen ist deshalb unerläßlich.

Sind die berufsrelevanten rahmenpolitischen Tendenzen oder bereits konkrete Vorschläge bekannt, lassen sich leicht die möglichen Ansatzpunkte für eigene Initiativen finden, auch wenn diese besonders individuelle Probleme wie die des europäischen Vermessungswesens betreffen.

3. Lobbying

Lobbytätigkeit in Brüssel verfolgt das Ziel, die eigenen berufspolitischen Vorstellungen eines Tages in der europäischen Politik und Rechtsetzung wiederzufinden.
Auch wenn die Möglichkeiten der Einflußnahme nicht überschätzt werden dürfen: Mit plausiblen und argumentativ gut aufbereiteten Positionen hat man sehr gute Chancen, in Brüssel gehört zu werden. Das wesentliche Problem liegt eher darin, zum richtigen Zeitpunkt mit den richtigen Personen in Kontakt zu treten. Dies ist sicherlich keine unwesentliche Schwierigkeit, läßt sich aber durch die Kenntnis der Grundmuster der europäischen Entscheidungsprozesse sowie einen Einblick in die Organigramme der europäischen Institutionen weitgehend entschärfen (die Beherrschung der wichtigsten Gemeinschafts- sprachen natürlich vorausgesetzt).

Die größte Anzahl der (Gesetzes-) Initiativen gehen nach wie vor unmittelbar von der Europäischen Kommission aus, so daß hier möglichst frühzeitig mit den Beamten kommuniziert werden muß, die für das interessierende Thema zuständig sind. Sobald die Arbeit der Kommission in Gestalt eines Entwurfes vorliegt, können zusätzlich über die dann zuständigen Berichterstatter des Europäischen Parlaments und die Ausschüsse mit Beratungsfunktion Korrekturen angeregt werden. Als weitere Möglichkeit kann noch über die zuständigen nationalen Ministerien im Rat interveniert werden.

Auch diese vereinfachte Darstellung der Handlungsspielräume zeigt, daß Lobbying ein mindestens ebenso hohes Maß an Organisation voraussetzt wie die Informationsbeschaffung.

Schlußbemerkung

Die Akzeptanz berufspolitischer Arbeit in Brüssel ist bei allen Institutionen grundsätzlich als hoch einzuschätzen. Häufig sind Kommissionsbeamte oder Abgeordnete sogar dringend auf den Dialog mit den jeweiligen Vertretern der Wirtschaft angewiesen. Dies zeigt sich in der zunehmenden Durchführung von Anhörungen ebenso wie in den internen Dienstregelungen für Gemeinschaftsbedienstete, die eine Grundlage für eine konstruktive Zusammenarbeit mit Interessenvertretern schaffen. Vor diesem Hintergrund ist die Verstärkung der europapolitischen Aktivitäten der GEOMETER EUROPAS sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung.

T. Maibaum

Februar 1998, redigierte Fassung Oktober 1998

 
Die Anerkennung der Diplome im Katasterbereich  Seite drucken 
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Der Europäische Binnenmarkt ist Mittlerweile ein vertrauter Begriff - nicht nur Begriff - sondern auch ein gut funktionierendes Instrument geworden, mit dem zwischen den 15 Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und den drei Staaten des europäischen Wirtschaftsraums (Liechtenstein, Norwegen und Island) der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen Personen und Kapital gewährleistet ist.

Ein gut funktionierender Binnenmarkt ist von entscheidender Bedeutung für Wachstum Wettbewerbssfähigkeit und Beschäftigung in Europa. Um dieses Potential insbesondere vor dem Beginn der 3. Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion voll auszuschöpfen, hat der Europäische Rat in Amsterdam vom 16. /17. Juni 1997 einen Binnenmarkt-Aktionsplan gebilligt. Die Aktionen der Gemeinschaft dienen im wesentlichen dazu, vorhandene Regelungslücken zu füllen, vor allem aber bestehende Gemeinschaftsregelungen zu vereinfachen, für die Wirtschaft praktikabler, für die Behörden justiziabler und dem Bürger transparenter zu machen.

Der große einheitliche Markt hat nicht nur Bedeutung für die Wirtschaft, Industrie und Handel, sondern auch Bedeutung für die Beschäftigten in abhängiger Beschäftigung wie für die Freien Berufe. Die Personenfreizügigkeit ist als eine der Grundfreiheiten schon im EWG-Vertrag von l 957 verbürgt. Ich möchte Ihnen aufzeigen, welche Rechtsakte die europäischen Institutionen zur tatsächlichen Verwirklichung der Freizügigkeit bisher schon erlassen haben und wie sich diese Regelungen auf die Freizügigkeit für die Berufsgruppe, deren Mitglieder Ihre Verbände hier vertreten - für die Geometer - auswirken.

Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, d.h. von Personen, die eine Beschäftigung in einem Abhängigkeitsverhältnis ausüben, regelt sich nach Artikel 48 ff des EG-Vertrages. Die Gemeinschaft hat dazu bereits 1968 die grundlegende Verordnung erlassen. Darin wir von einer "Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis" gesprochen. Von Artikel 48 ff und der genannten Verordnung sind auch eine Vielzahl akademischer Berufe betroffen, die im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden, u.a. auch von Vermessungingenieuren. Wesentlicher Inhalt der Freizügigkeit ist das Recht der Arbeitnehmer und Angestellte, in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union unter den gleichen Bedingungen wie einheimische Arbeitnehmer einer Arbeit nachzugehen. Jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist verboten. Die Migranten haben das Recht auf Gleichbehandlung mit inländischen Arbeitnehmern in Bezug auf

  • Beschäftigung,
  • Berufsausübung,
  • Entlohnung und
  • sonstige Arbeitsbedingungen (soziale und sonstigesteuerlicheVergünstigungen, gewerkschaftliche Rechte).

Freizügigkeit für selbständige Erwerbstätige

Die Ausübung der freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeit im europäischen Binnenmarkt wird wesentlich durch die vertraglichen Regelungen des EG-Vertrags in den Artikeln 52 ff und 59 ff bestimmt. Artikel 52 bis 58. betreffen die dauerhafte Niederlassung selbständiger Erwerbstätiger in einem anderen Mitgliedstaat und in den Artikel 59 bis 66 wird die Dienstleistungsfreiheit geregelt.

Wesensmerkmal der Dienstleistungsfreiheit ist - im Gegensatz zur Niederlassung -die nur vorübergehende Grenzüberschreitung zur Erbringung einer Tätigkeit. Da unter Dienstleistungsverkehr die grenzüberschreitende wirtschaftliche Betätigung in einem anderen Mitgliedstaat von einer festen Niederlassung im Heimat- oder Herkunftsstaat aus zu verstehen ist, wurde dieses Recht gegenstandslos, wenn die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaates die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit vom Erfordernis des Wohnsitzes abhängig machten.

Sowohl der niedergelassene Selbständige, als auch der Dienstleistungserbringer müssen ihre Leistungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen erbringen, welche der Staat für seine eigenen Staatsangehörigen vorschreibt. Dieses Recht auf lnländergleichbehandlung, oder anders formuliert das Diskriminierungsverbot, hat der europäische Gerichtshof in ständiger Rechtssprechung zu Grundrechten des europäischen Bürgers bzw. europäischer Unternehmen ausgebaut. Dieser Grundsatz der Inländergleichbehandlung hat natürlich auch zur Folge, daß der Dienstleistungserbringer grundsätzlich auch die berufsrechtlichen Vorschriften im Land der Dienstleistungserbringung zu beachten und zu erfüllen hat.

Ausnahmen der Freizügigkeitsbestimmungen

Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer können in Ausnahmefällen eingeschränkt werden und gewisse Tätigkeiten den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten sein.
Das Kriterium der Staatsangehörigkeit als Zulassungsvoraussetzung für einen bestimmten Beruf gilt vor allem für Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Die maßgeblichen Artikel im EG-Vertrag für die Niederlassung Artikel 55 und für die Dienstleistung Artikel 66 des Vertrags.

Die Ausnahmeregelungen sind nach der Rechtsprechung des EUGH eng auszulegen. Der Gerichtshof hat in einem Urteil (Fall Reyners, Rechtsanwalt) festgestellt, daß ausländische Staatsangehörige lediglich von den Tätigkeiten ferngehalten werden dürfen, die in sich selbst betrachtet eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen. Selbst wenn gewisse Tatigkeitsfelder eines Berufs oder Berufsbildes unter Artikel 55 EG-V fallen, so könnte der Beruf dennoch von der Freizügigkeit nicht ausgenommen werden.

Nationalitätsvorbehalte gibt es in den Mitgliedstaaten bei unterschiedlichen Berufen z.B. den Kapitänen von Handelsschiffen, bei den Notaren, Börsenmaklern und Auktionären, den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und den Bezirksschornsteinfegern. Ob der Nationalitätenvorbehalt im europäischen Binnenmarkt in der Form auch künftig weiter Bestand haben wird, ist zweifelhaft. Es drängt sich zumindest die Frage auf, ob es dem von vielen Berufen erstrebten Ziel, sich auf europäischer Ebene zusammenzufinden, ein europäisches Berufsprofi1 zu schaffen und in grenzüberschreitenden Kooperationen zusammenzuarbeiten nicht widersprechen würde, wenn die betreffenden nationalen Berufsstände Angehörigen anderer Mitgliedsstaaten den Berufszugang verweigern würden. Z.B. haben die Mitgliedstaaten auf das Staatszugehörigkeitserfordernis im Falle von Tierärzten, die bei Notschlachtungen tätig werden, verzichtet. Auch die Beschäftigung im öffentlichen Dienst ist für die Mehrzahl der Tätigkeiten frei für ausländische Bewerber.

Gegenseitige Anerkennung der Diplome

Die Freizügigkeit kann vom europäischen Bürger nur dann effektiv in Anspruch genommen werden, wenn auch die gegenseitige Anerkennung der Diplome und anderer Qualifikationsnachweise gewährleistet ist. Die Anerkennung von Qualifikationen - sei es die akademische oder die berufliche Anerkennung - ist schon immer mit Schwierigkeiten belastet gewesen. Noch vor 40 Jahren war es fast unmöglich für jemanden, der in einem Land, z.B. Frankreich, studiert hatte, sein Studium in Österreich oder Deutschland fortzusetzen oder mit einem französischen Diplom seinen Beruf in einem anderen Land auszuüben. Doch seither ist in Europa auf dem Gebiet der akademischen Anerkennung und der Anerkennung für den Berufszugang viel Geschehen.

Wie Sie sicher bemerkt haben, habe ich zwischen der akademischen und der beruflichen Anerkennung unterschieden. Bei der akademischen Anerkennung hat die Gemeinschaft keine Kompetenzen für eine Rechtsangleichung. Die akademische Anerkennung ist im Artikel 126 EG-Vertrag als Ziel angesprochen, das durch gemeinsame Aktionen gefördert werden kann. Also läuft die akademische Anerkennung weiterhin ausschließlich über die Mitgliedstaaten. Für den Berufszugang ist die berufliche Anerkennung entscheidend. Das ist durch die Gemeinschaft geregelt. Es gibt ein ganzes System der gegenseitigen Anerkennung, mit dem alle Berufe erfaßt sind.

Für sieben Berufe (6 Gesundheitsberufe - Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen und Krankenschwestern - und Architekten) hat die Gemeinschaft spezifische Anerkennungsrichtlinien verabschiedet. Mt diesen Richtlinien wurde eine gewisse Koordinierung der Ausbildungsgänge in den Mitgliedstaaten vorgenommen. Alle Ausbildungen, die diese Bedingungen erfüllen,, sind in einer Diplomliste erfaßt, die Bestandteile der jeweiligen Richtlinie ist. Jeder Staatsangehörige, der ein Diplom besitzt, das sich in dieser Liste befindet, wird in einem anderen Mitgliedstaat quasi automatisch anerkannt. Das Anerkennungsverfahren ist einfach und fast immer unproblematisch.

Bei der Architektenrichtlinie, die als leere der spezifischen Berufsrichtlinien erst 1985 nach nahezu 20-jähriger Verhandlungszeit verabschiedet wurde, haben sich die Mitgliedstaaten schon nicht mehr auf Mindestausbildungsbedingungen verständigen können. Zu unterschiedlich waren die Ausbildungen und die Interessen der Berufsverbände. Die Richtlinie formuliert nur Anforderungen an die Architektenausbildung. Die Mitgliedstaaten teilen die Abschlüsse ihrer Bildungseinrichtungen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten mit. Nach einem in der Richtlinie festgelegten Verfahren erfolgt die Prüfung, ob die Ausbildung den festgelegten Kriterien entspricht. Bei positivem Ergebnis werden die Abschlüsse von der Europäischen Kommission in einer Liste erfaßt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Migranten, die einen entsprechenden Abschluß besitzen, werden dann ebenfalls quasi automatisch anerkannt. Es besteht jedoch ein Unterschied zwischen den beiden Gruppen der sektoralen Richtlinien. In der ersten Gruppe, die die Gesundheitsberufe umfaßt, sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Ausbildungen so zu gestalten, daß sie die Mindestbedingungen der Richtlinie erfüllen. Bei Nichterfüllung ist das ein Verstoß gegen die Richtlinie und die Europäische Kommission wird ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat einleiten und bei weiterer Nichtbefolgung durch den Mitgliedstaat eine Verurteilung durch den europäischen Gerichtshof betrieben. In der zweiten Gruppe - bei den Architekten - hat dagegen der Migrant das Nachsehen. Wenn seine Hochschule, von der er das Diplom erhalten hat, nicht auf der Diplomliste steht, so wird es nicht anerkannt und es wird ihm der Berufszugang verwehrt. Der Aufnahmestaat ist dann nur allgemein verpflichtet, die bisherige Ausbildung bei der Feststellung der Eignung zum Beruf zu berücksichtigen, im übrigen können weitere nachweise, die mit Prüfungen verbunden sind, gefordert werden. Diese Praxis geht auch auf ein Urteil des europäischen Gerichtshofes zurück.

Nachdem die Verhandlungen zur Architektenrichtlinie solange dauerten, arbeitet die Kommission für die noch ausstehenden reglementierten Berufe ein neues Konzept für die Anerkennung der Diplome aus. Die Gemeinschaftsbestimmungen verzichten auf jegliche Harmonisierung der Ausbildung in den Mitgliedstaaten. Die Bestimmungen bauen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in die Ausbildung und der gemeinsamen Bildungstraditionen der Mitgliedstaaten auf. Grundregel ist, daß ein Aufnahmestaat einem Angehörigen eines Mitgliedstaates den Zugang zu einer reglementierten Beruflichen Tätigkeit nicht verweigern darf, wenn dieser in dem Herkunftsland für dieselbe berufliche Tätigkeit qualifiziert ist.

Nach diesem neuen Konzept wurden zwei allgemeine Anerkennungsrichtlinien verabschiedet. Die sogenannte Hochschuldiplomrichtlinie und die sogenannte 2. Anerkennungsrichtlinie. Die Hochschuldiplomrichtlinie betrifft Berufe, die eine mindestens dreijährige akademische Ausbildung voraussetzen. Sie gilt jedoch nicht für Berufe, die von den sektoralen Richtlinien erfaßt sind. Von dieser Hochschuldiplomrichtlinie sind nach englischer Zählung ca. 85 Berufe betroffen, die Zahl ist in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Die nördlichen Länder der Europäischen Union haben wenig reglementierte Berufe, während Deutschland, Österreich, Frankreich eine größere Zahl von Berufen reglementiert haben, u.a. alle rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte), Lehrer und Ingenieure aller Fachrichtungen. Die 2. Allgemeine Anerkennungsrichtlinie umfaßt alle reglementierten Berufe, die eine Ausbildung unterhalb der dreijährigen Hochschulausbildung erfordern. Die Anzahl der von dieser Richtlinie erfaßten Berufe beträgt ca. 300. Von den Richtlinien sind nur reglementierte Berufe betroffen.

Was heißt eigentlich reglementierter Beruf? Das ist ein Beruf, bei dem der Zugang, dieTätigkeitsausübung oder das Führen der Berufsbezeichnung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt und an den Nachweis eines bestimmten Diploms gebundenen ist. Es darf nur derjenige den Beruf ausüben, der die vorgeschriebene Ausbildung absolviert hat oder nur der die Berufsbezeichnung führen, der das erforderliche Diplom erworben hat. Z.B. darf in Deutschland nur derjenige die Berufsbezeichnung 'Ingenieur' allein oder in Verbindung mit einer Fachbezeichnung wie Vermessungsingenieur, Elektroingenieur, Bergbauingenieur führen, der das entsprechende Diplom erworben hat. Man spricht von einem "Titelmonopol". Dagegen darf die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers nur ausüben, wer die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers erworben hat- man spricht von einem "Tätigkeitsmonopol". Bei dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur handelt es sich sowohl um ein Titelmonopol, als auch um ein Tätigkeitsmonopol. Die mit dem Beruf verbundene Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Katasterwesen ist eine Tätigkeit, die nur von diesen Berufsangehörigen ausgeübt werden darf.

Der Begriff des reglementierten Berufs ist, wie Sie sehen, nicht immer einfach zu bestimmen Am einfachsten erscheint eine negative Abgrenzung. Welche Tätigkeiten können ausgeführt werden, ohne daß ein Gesetz Regelungen dazu vorschreibt? In Deutschland das z.B. Unternehmensberater und Versicherungsmakler. In anderen Mitgliedstaaten Tätigkeiten reglementiert und an Ausbildungsnachweise auf Hochschulebene gebunden.

Nun möchte ich zu dem Ausgangspunkt der allgemeinen Anerkennungsrichtlinien zurückkommen, zur Hochschuldiplomrichtlinie und zur 2. Anerkennungsrichtlinie. Das Grundprinzip dieser Richtlinien bestand in der Anerkennung des Diploms für die Ausübung desselben Berufs in einem anderen Mitgliedstaat ohne zusätzliche Erfordernisse. Da sich jedoch die Studiendauer oder Studieninhalte in den Mitgliedstaaten oft stark unterscheiden bzw. in der Berufstätigkeit selbst wesentliche Unterschiede bestehen, sieht die Richtlinie zur Kompensation solcher wesentlichen Unterschiede Anpassungsinstrumente vor.

Unterschiedliche Ausbildungsdauer kann durch Berufserfahrung kompensiert werden. Aber immer dann, wenn sich Ausbildungsinhalt oder der Tätigkeitsbereich de E 1 Herkunftsland vom Gastland wesentlich unterscheiden, kann das Gastland einen Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung verlangen. Die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung ist nach den Regelungen der Richtlinie grundsätzlich dem Migranten zugestanden worden mit Ausnahme der rechtsberatenden Berufe. Bei diesen Berufen haben nahezu alle Mitgliedstaaten die Eignungsprüfung festgelegt. Die Anpassungsmaßnahmen, egal ob es sich um die Prüfung oder den Lehrgang handelt. dürfen sich nur auf Bereiche beziehen, die noch nicht Gegenstand der Ausbildung im Heimatland waren oder von der Tätigkeit im Heimatland nicht erfaßt waren und wenn die Unterschiede wesentlich waren. "Wesentlich" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und hat schon bei der Verabschiedung der Richtlinie Verwirrungen hervorgerufen. Deshalb haben Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaft in einer Erklärung noch einmal präzisiert, wann sich im Sinne dieser Richtlinie Fächer wesentlich unterscheiden:
Das ist nur dann gegeben, wenn es sich um Fächer handelt, ohne deren Beherrschung es nicht möglich ist, die betreffende Tätigkeit im Aufnahmestaat auszuüben.

Die Erfahrungen bei den Anerkennungsverfahren zeigen, daß in den Mitgliedstaaten bei den Anerkennungsverfahren von im Rahmen der Hochschuldiplomrichtlinie von den Anpassungsmaßnahmen zu oft Gebrauch gemacht wird und die Maßnahmen zu lange dauern.

Die in den Richtlinien festgelegten Maximalzeiten, Forderung von bis zu 4 Jahren Berufserfahrung und bis zu 3 Jahren Anpassungslehrgang werden oft bis zur Grenze ausgenutzt. Bei den Eignungsprüfungen werden oft nicht nur die fehlenden Sachgebiete geprüft, sondern sie kommen einer Wiederholung der akademischen Examina nahe. Das ist nicht im Sinne der Regelung. Vielmehr ist davon auszugehen, daß es sich bei einem Migranten um einen voll qualifizierten Berufsangehörigen aus einem anderem Mitgliedstaat handelt.

Die Vermessungingenieure fallen unter die Hochschuldiplomrichtlinie. Diese Richtlinie ist jedoch nur anwendbar, wenn dieser Beruf i.S. dieser Richtlinie im Gastland reglementiert ist. Also nur, wenn im Gastland die Aufnahme oder die Ausübung des Berufes bzw. die Führung der Berufsbezeichnung durch Rechtsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz eines Diploms geknüpft ist, ist der Mitgliedstaat verpflichtet, das ausländische Diplom zu prüfen und bei Gleichwertigkeit mit einem inländischen den Berufszugang zu gestatten. In Deutschland ist bei den Vermessungsingenieuren die Berufsbezeichnung reglementiert. Die Ingenieurgesetze der Länder legen fest, wer die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein bzw. in Verbindung mit einer Fachbezeichnung führen darf. Die Tätigkeit selbst ist nicht reglementiert. In Deutschland haben die Ingenieurkammern auf Anpassungsmaßnahmen bei der Anerkennung ausländischer Diplome verzichtet. Sie sind dabei der allgemein vorherrschenden Auffassung unter den Mitgliedstaaten gefolgt, daß die Ingenieurausbildungen in der Gemeinschaft weitestgehend vergleichbar sind.

Die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben jedoch in Deutschland eine Sonderstellung, die mit ihrer Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist und fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

Die berufs- und standesrechtlichen Bestimmungen, denen sich jeder Migrant nach dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung im Aufnahmeland unterwerfen muß, bleiben von der Richtlinie unberührt. Es ist das Recht der Mitgliedstaaten selbst, diese Bestimmungen nach ihren Bedürfnissen und Vorstellungen zu regeln. Das ist auch in Übereinstimmung mit dem so oft zitierten Subsidiaritätsprinzip in Übereinstimmung. Es ist das große Verdienst der Berufsverbände, die sich auf europäischer Ebene bemühen, Informationen über die Standesregeln auszutauschen und die teilweise auch versuchen, einen Standeskodex für bestimmte Berufe oder Berufsgruppen auszuarbeiten. Diese Tätigkeit ist sehr nützlich und trägt zur Erleichterung der Freizügigkeit bei. Bedeutend ist auch die Tätigkeit der europäischen Verbände, bei der Zeichnung von bestimmten Berufprofilen mitzuwirken. Berufsbilder sind keine statische Erscheinung. Sie ändern sich mit dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Die Berufsverbände können diese Entwicklung einschätzen und mitbestimmen. Mit dieser Tätigkeit ist keine Harmonisierung der Ausbildungen verbunden, das liegt in der Verantwortung eines jeden Mitgliedstaats. Jedoch können sie sehr wohl zu einer Ausbildung auf hohem Niveau in der europäische Region beitragen.

Was die Fortentwicklung des dargestellten EG-Anerkennungssystems anbelangt, so gilt, es, die dargestellten Schwächen der allgemeinen Anerkennungsrichtlinie zu beseitigen. Es geht um mehr Transparenz und Rechtssicherheit für den europäischen Bürger und die Erleichterung der Freizügigkeit bei Beibehaltung eines hohen Ausbildungsniveaus der Berufe. Bei der Herausbildung und dem Erhalt dieses hohen Niveaus müssen die Berufsverbände auch zukünftig einen Tätigkeitsschwerpunkt sehen.

 
Statutes  Seite drucken 

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Geometer Europes  Seite drucken 

 

 

 

The freelance surveyors from Austria, France, Germany and Switzerland united in Bregrenz in 1995 to form the “Verband der freiberuflichen Geometer Europas” (Géometrès expert fonciers Européens, abbr. GE).

This association, which complies with the statutes of Belgian law, has among other things the aim of establishing an organised association in order to support the freelance pursuance of the geometer’s profession in Europe with regard to legal and technical matters. see Statutes

The liberal professionals appointed by the state have the following names in the respective country:

France: Géomètre Expert Foncier
Austria: Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen
Switzerland: Patentierter Ingenieur-Geometer
Germany: Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Belgium: Géomètre juré
Denmark: Praktiserende Landinspektor

 

They represent an essential element of the public surveying system in their countries. They assume responsibilities of land surveying, cadastral surveying and the documentation of land as well as they certify facts of land, carry out valuations of real estate property and assume responsibilities as experts in the surveying sector.

The association “Geometer Europas” has worked out a “Survey of the status of the freelance surveyors in Europe” (February 12th 1998) for its member associations informing about the education and qualifications, the conditions for establishment, forms of professional practice, etc.

At their annual delegates’ meetings the Geometer Europas exchange different views and work out conceptions for the further development of the professional group in a united Europe.
There are reports available about the following subjects: “The recognition of professional qualifications in the cadastral sector within the European Community and the situation of the appointed entrepreneur“ and “The acquisition of information and the representation of interests in Brussels from the perspective of a representative from the German “Federal Chamber of Architects” (Bundesarchitektenkammer).

The member associations are the following:

france
France: Ordre des géomètres-éxperts (OGE)
40, Av. Hoche, F-75008 Paris
Phone: +33/1/53838800, fax: +33/1/45611407
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switzerl
Swizerland: Ingenieur-Geometer Schweiz (IGS)
c/o BDO Visura PO box 732, CH-4501 Solothurn
Phone: +41/32/624/6503, fax: +41/32/624/6508
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german
Germany: Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BDVI)
Luisenstraße 46, D-10117 Berlin
Phone: +49/30/240838-3, fax: +49/30/240838-59
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austria
Austria: Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,
Dr. Susanne Jenner, Karlsgasse 9, A-1040 Wien
Phone: +43/1/5055807, fax: +43/1/5053211
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dannmark
Denmark: Danish Association of Chartered Surveyors
Lindevangs Alle 4, Copenhagen, DK-2000 Frederiksberg
Phone: +45/38/86-1070, fax: +45/38/86-0252
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belgique Belgium: Union Belge des Géomètres-Experts
Immobiliers rue du Nord 76, B-1000 Bruxelles
Phone: +32/2/2196281, fax: +32/2/2196281
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Governing board:

President
Alain Gaudet
c/o Ordre des géomètres-experts
40, Avenue Hoche
F-75008 Paris
Phone: +33/1/53838800
Fax: +33/1/45611407
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Honorary president
Dr.-Ing. Otmar Schuster
Löhberg 78
D-45468 Mülheim a. d. Ruhr
Phone: +49/208/45 00 00
Fax: +49/208/45 00 032
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Members of the governing board
Hans-Urs Ackermann
President IGS
Beichemattstr. 43
CH-5000 Aaarau
Phone: +41/62/8223162
Fax: +41/62/8223252
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Henning Elmstroem
Praktiserende Lansinspektørers Forening PLF
Postboks 218
Lindevangs Allé 4
DK-2000 Frederiksberg
Phone: (+45)-38 86 10 70
Fax: (+45)-38 86 02 52
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Hans Polly
Karlsgasse 9
A-1040 Wien
Phone: +43/1/5055807
Fax: +43/1/5053211
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Delegates of “Geometer Europas”

Denmark
Henning Elmstroem
Praktiserende Lansinspektørers Forening PLF
Postboks 218
Lindevangs Allé 4
DK-2000 Frederiksberg
Phone: (+45)-38 86 10 70
Fax: (+45)-38 86 02 52
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Germany
Volkmar Teetzmann
President of BDVI
Oher Weg 2a
D-21509 Glinde
Phone: +49/40/711820-0
Fax: +49/40/711820-25
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Dieter Seitz
Amalie-Hofer-Str. 4
D-77656 Offenburg
Phone: +49/781/9650-0
Fax: +49/781/9650-33
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France
Alain Gaudet
c/o Ordre des géomètres-experts
40, Avenue Hoche
F-75008 Paris
Phone: +33/1/53838800
Fax: +33/378/762748
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M. Jean Cédric Landry
Géomètre expert Foncier
14 rue de la Vellerie
F-14820 Saint-Contest
Phone: +33/2/319/51000
Fax: +33/2/319/50405
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Luxembourg
Felix Peckels
Ordre Luxembourgeois des Géomètres
du Grand Duché (OLG)
B.P. 651
L-2016 Luxembourg
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Austria
Rudolf Kolbe
Zivilgeometer
Ing.-Schmiedl-Str. 3
A-4311 Schwertberg
Phone: +43/7262/61325-0
Fax: +43/7262/61325-23
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Switzerland
Maurice Barbieri
Vice-president IGS
Rue Jacques Gachoud 3
CH-1700 Fribourg
Phone: +41/26/4258888
Fax: +41/26/4258883
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Stefan Andenmatten
IGS Ingenieur-Geometer Schweiz
Napoleonstr. 17
CH-3930 Visp
Phone: +41/27/9462602
Fax: +41/27/9467602
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Nationalrat / Consultant
Peter Kofmel
BDO VISURA
Biberiststraße 16
CH-4500 Solothurn
Phone: 0041-32-6246246
Fax: 0041-32-6246508
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Jean-Yves Pirlot
Belgian Associations
Maison du Géomètre
Rue du nord 76
B-1000 Bruxelles

 

Seat of the association:

Maison du Géomètre
Rue du nord 76
B-1000 Bruxelles
Manager: Serge Ghysdael
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